Weshalb ich das hier so detailliert schreibe? All dies sind - laut Duden - Synonyme für "verunglimpfen".
Verunglimpfung? Da war doch was....
Ja klar, §90 des Strafgesetzbuches:
Verunglimpfung des Bundespräsidenten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Voraussetzung:
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
Wenn nun also der Bundespräsident die Ermächtigung dazu gäbe, dass gegen ihn selber wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten ermittelt werden kann, und man zu der wahrscheinlichen Einsicht kommt, dass dieser Tatbestand erfüllt wurde, dann tauscht er sein Schloss gegen schwedische Gardinen. Und da ein amtierender Bundespräsident nicht gegen Bundesgesetze verstossen darf würde das Bundesverfassungsgericht ihn des Amtes für verlustig erklären.
Wie gesagt, eigentlich ist es doch ganz einfach.....
(mit Dank an Dicki für Recherche-Hilfe)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen